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Energieausweis

Novellierte EnEV

Mehr Transparenz in Sachen Energieeffizienz

Seitdem in Deutschland 2007 erstmals Energieausweise für Gebäude eingeführt wurden, haben Käufer und Mieter die Möglichkeit, die langfristigen Energiekosten (Energieeffizienz) der jeweiligen Immobilie zu beurteilen. Im Jahr 2010 und zum 1. Mai 2014 traten Novellierungen zur Energiesparverordnung in Kraft, welche die Vorgaben der Europäischen Union umsetzen. Die Änderungen ergeben, dass neben den Energiekennwerten auch die Energieeffizienzklasse eine Rolle spielt. Die Standardwerte reichen von A+ für ein Passivhaus bis H für unsanierte Gebäude. Außerdem reicht die Skala von 0 bis >250 kWh/(m²×a). Zuvor war es so, dass diese Skala auf dem Bandtacho bei 400 kWh/(m²×a) endete. Durch die Änderung des Bandtachos können Gebäude, die unsaniert sind oder über einen schlechten Wärmeschutz verfügen, realistischer dargestellt werden. Auch ist seit 2014 fester Bestandteil des Energieausweises, dass Maßnahmen für eine kostengünstige Sanierung dargestellt werden müssen. 

Der Gesetzgeber fordert ebenfalls, dass in kommerziellen Immobilienannoncen Angaben aus dem Energieausweis benannt werden, wie zum Beispiel Energiekennwert, Energieträger, Art der Beheizung und Baujahr der Immobilie. Auch behördliche oder öffentliche Gebäude, die über eine Nutzfläche von mehr als 500 m² verfügen, benötigen einen Energieausweis. Dieser hat, für die Öffentlichkeit gut sichtbar, ausgehängt zu werden. Mittlerweile haben Energieausweise grundsätzlich bei jedem Neubau angefertigt, beziehungsweise bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie vorgelegt zu werden. Jeder Miet- oder Kaufinteressent hat das Anrecht, dass ihm bei der Besichtigung der Energieausweis unaufgefordert zur Einsicht vorgelegt wird. Außerdem hat er das Recht auf die Aushändigung des Originals oder einer Kopie, sobald entweder die Vermietung oder der Verkauf rechtskräftig wird.

Energieeffizienz

Ein Energieausweis hat, ab dem Tag seiner Ausstellung, eine Gültigkeit von zehn Jahren. Werden in dieser Zeit umfangreiche Sanierungen vorgenommen, muss der Energieausweis dementsprechend angepasst werden. Der Ausweis ist nach wie vor in zwei verschiedenen Varianten erhältlich. Einerseits auf Grundlage des Energiebedarfs, und andererseits auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs. Welche Form gewählt werden kann, ist von Alter und Größe der Immobilie abhängig. Für Gebäude, die mindestens der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 entsprechen, besteht die Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf und -verbrauch. Der Energieausweis ist auch für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten oder einer Bauantragstellung vor dem 01.11.1977 Pflicht.

Erstellung von Energieausweisen auf Grundlage des Energieverbrauchs für Wohngebäude

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